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§ 22 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 3 – Wahlscheine
 

§ 22 KWO M-V – Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Die Gemeindewahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Leitungen der Einrichtungen,

  1. 1.
    für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind,
  2. 2.
    für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,

die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, darauf hinzuweisen,

  1. a)

    bei der Wahl der Vertretung,

    1. aa)

      dass Wahlberechtigte, die in den Wählerverzeichnissen des für die Einrichtung zuständigen Wahlbereichs geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie von der Gemeindewahlbehörde einen Wahlschein erhalten haben,

    2. bb)

      dass Wahlberechtigte, die in anderen Wahlbereichen wahlberechtigt sind, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem zuständigen Wahlbereich ausüben können und sich dafür von der Gemeindewahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen,

  2. b)

    bei der Wahl des Bürgermeisters,

    dass Wahlberechtigte in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie von der Gemeindewahlbehörde einen Wahlschein erhalten haben,

  3. c)

    bei der Wahl des Landrates,

    dass Wahlberechtigte, die in dem Wählerverzeichnis einer anderen Gemeinde des Landkreises geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindewahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben.

(2) Die Gemeindewahlbehörde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile ihre in den Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des Landes eingetragenen wahlberechtigten Soldaten davon zu unterrichten, dass sie ihr Wahlrecht nur durch persönliche Stimmabgabe in ihrer Heimatgemeinde oder durch Briefwahl ausüben können. Soll durch Briefwahl gewählt werden, so müssen sie bei ihrer Heimatgemeinde einen Wahlschein mit den Unterlagen für die Briefwahl beantragen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und in der Einrichtung wählen wollen. Sie stellt für diese Wahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).