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§ 2 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil l – Allgemeines
 

§ 2 KWO M-V – Übertragung von Aufgaben auf das Amt (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Die Übertragung von Aufgaben auf das Amt nach § 15 des Kommunalwahlgesetzes muss spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden. Finden am gleichen Tag mehrere Wahlen nach § 1 Abs. 1 (verbundene Wahlen) statt, gilt die Übertragung für alle an diesem Tag stattfindenden Wahlen.

(2) Die Übertragung gilt unbefristet bis zu ihrem Widerruf. Der Widerruf muss spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).