Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 1 – Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahlräume
 

§ 11 KWO M-V – Unterrichtungspflichten (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Bei regelmäßigen Wahlen teilen die Gemeindewahlbehörden der kreisangehörigen Gemeinden dem Kreiswahlleiter unverzüglich die Anzahl der Wahlbezirke und die Wahlbezirksnummern nach Wahlbereichen geordnet mit. Die Kreiswahlleiter übermitteln diese Angaben nach Gemeinden geordnet dem Landeswahlleiter. Die Kreiswahlleiter und die Gemeindewahlleiter der kreisfreien Städte übermitteln für ihr Wahlgebiet die Anzahl der Wahlbezirke und die Wahlbezirksnummern nach Wahlbereichen geordnet dem Landeswahlleiter.

(2) Unverzüglich nachdem der Tag der Hauptwahl zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters durch die Vertretung nach § 57 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden ist, spätestens jedoch vier Monate vor dem Tag der Hauptwahl, teilt der Wahlleiter diesen der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Landeswahlleiter mit. Lässt die Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes einen späteren Wahltermin zu, unterrichtet sie auch den Landeswahlleiter. Wird die Wahl abgesagt, sind die Rechtsaufsichtsbehörde und der Landeswahlleiter unverzüglich zu informieren.

(3) Findet die Hauptwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters nicht an demselben Tag mit der regelmäßigen Wahl der Vertretung statt, teilt der Wahlleiter dies dem Kreiswahlleiter mit, der den Landeswahlleiter informiert.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).