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§ 1 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil l – Allgemeines
 

§ 1 KWO M-V – Geltungsbereich (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Die Kommunalwahlordnung gilt für die Wahlen der Gemeindevertretungen und der Kreistage sowie der Bürgermeister und der Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Für die Wahlen der Landräte gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Wahlen der Bürgermeister entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorschriften, die sich ausschließlich auf die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister beziehen, nicht anzuwenden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).