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§ 7 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Wahlorgane

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 KWO M-V – Entschädigung für die Inhaber von Wahlämtern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 21 Euro erhalten

  1. 1.

    die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 4 Absatz 4 einberufenen Sitzung,

  2. 2.

    die Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag.

Der Kreistag kann für die Mitglieder des Kreiswahlausschusses, die Gemeindevertretung für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und die Mitglieder des Wahlvorstandes eine höhere Aufwandsentschädigung beschließen, die auch nach Funktionen differenziert werden kann. Die Aufwandsentschädigung ist auf ein Tagegeld nach Absatz 2 anzurechnen.

(2) Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. November 2008 (GVOBl. M-V S. 460) geändert worden ist; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem ein Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Landesreisekostengesetz. Werden die Kommunal wählen und die Europawahl am gleichen Tag durchgeführt, erfolgt die Erstattung nach Satz 1 nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist.