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§ 69 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Nachrücken und Ausscheiden von Ersatzpersonen

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 69 KWO M-V – Nachrücken (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson, auf die ein Sitz übergegangen ist, schriftlich und weist sie in der Benachrichtigung auf die Vorschriften des § 54 Absatz 7 des Kommunalwahlgesetzes hin. Er teilt dies dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht öffentlich bekannt, auf welche Ersatzperson der Sitz übergegangen ist. § 31 Absatz 1 Satz 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Wird ein Gemeindevertreter zum Bürgermeister gewählt, so verliert er ab dem Zeitpunkt der Ernennung zum Bürgermeister seinen Sitz als Vertreter. Der Sitz geht auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson des Wahlvorschlags über, auf dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist (§ 54 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes). Die Sätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn ein Kreistagsmitglied zum Landrat gewählt wird.

(3) Einer Ersatzperson, für die die Voraussetzungen nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Kommunalwahlgesetzes oder nach § 55 des Kommunalwahlgesetzes vorliegen, ist vor der Feststellung, auf welche Ersatzperson der Sitz übergeht, Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

(4) Bleibt ein Sitz unbesetzt, weil

  1. 1.

    für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden ist oder

  2. 2.

    ein Einzelbewerber seine Wahl ablehnt, stirbt oder seinen Sitz verliert,

teilt der Wahlleiter dies dem Vorsitzenden der Vertretung mit und macht es öffentlich bekannt.