Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 61 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61 KWO M-V – Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher jeweils getrennt

  1. 1.

    die gekennzeichneten Stimmzettel,

  2. 2.

    die ungekennzeichneten Stimmzettel,

  3. 3.

    die einbehaltenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, je für sich in Papier, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindewahlbehörde. Ist der Wahlbezirk für die Briefwahl bestimmt (§ 16 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes) und bei gesonderter Feststellung des Briefwahlergebnisses, gilt Satz 1 auch für die beschrifteten Stimmzettelumschläge (§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) und die mehrfach abgegebenen Stimmzettel (§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Bei verbundenen Wahlen sind die Stimmzettel der einzelnen Wahlen getrennt zu halten. Bis zur Übergabe an die Gemeindewahlbehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeindewahlbehörde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zulässig ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindewahlbehörde die ihm nach § 37 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück und fügt die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen bei.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, so öffnet die Gemeindewahlbehörde das Paket in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt es erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Beteiligten zu unterschreiben.