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§ 59 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 59 KWO M-V – Schnellmeldungen für die Wahl des Bürgermeisters (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, teilt der Wahlvorsteher das Ergebnis der Gemeindewahlbehörde nach dem Muster der Anlage 28 mit.

(2) Bei der Wahl des Landrates stellt die Gemeindewahlbehörde das Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammen und gibt es nach dem Muster der Anlage 28 an den Kreiswahlleiter weiter.

(3) Die Meldungen werden auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthalten die Angaben nach § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.