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§ 45 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 KWO M-V – Stimmabgabe mit Wahlschein (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Der Inhaber eines Wahlscheins übergibt ihn dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Auf Verlangen hat sich der Wahlscheininhaber auszuweisen.

(2) Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt der Wahlvorstand diese Zweifel nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorstand behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

(3) Ergibt die Prüfung, dass ein für die Wahl der Vertretung gültiger Wahlschein für einen anderen Wahlbereich gilt, so gibt der Wahlvorsteher ihn dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.

(4) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe der Briefwahlunterlagen vermerkt, so kann der Wähler nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der Wahl teilnehmen.

(5) Bei verbundenen Wahlen prüft der Wahlvorsteher, für welche Wahlen der Wahlschein gültig ist. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung erhält der Inhaber des Wahlscheins für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 43 und 44.