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§ 42 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 KWO M-V – Ordnung im Wahlraum (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

(2) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindewahlbehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.