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§ 40 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 KWO M-V – Eröffnung der Wahlhandlung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird. Falls erforderlich, ersetzt er fehlende Beisitzer durch anwesende Wahlberechtigte, die er ebenfalls auf ihre Verpflichtung nach Satz 1 hinweist.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt; bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk "B" hinzugefügt. Er berichtigt dementsprechend den Abschluss des Wählerverzeichnisses (Anlage 4) in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Bei verbundenen Wahlen ist die Berichtigung für jede Wahl getrennt vorzunehmen. Ebenso verfährt der Wahlvorsteher nach Beginn der Wahlhandlung, wenn ihm die Gemeindewahlbehörde mitteilt, dass sie an einen in dem Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten einen Wahlschein ausstellt (§ 20 Absatz 6 Satz 3 und § 23 Absatz 2 Satz 2).

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Wahlhandlung, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.