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§ 1 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 KWO M-V – Geltungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Die Kommunalwahlordnung gilt für die Wahlen der Gemeindevertretungen und der Kreistage sowie der Bürgermeister und der Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Für die Wahlen der Landräte gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Wahlen der Bürgermeister entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorschriften, die sich ausschließlich auf die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister beziehen, nicht anzuwenden sind.