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§ 90 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 10 – Schlussvorschriften

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 90 KWO LSA – Mitwirkung des Landeswahlausschusses

(1) Für die Wahrnehmung zentraler Wahlaufgaben durch den Landeswahlausschuss gelten die Verfahrensvorschriften der Landeswahlordnung.

(2) Die Entschädigung der Beisitzer des Landeswahlausschusses bestimmt sich nach den Vorschriften der Landeswahlordnung.