§ 9 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Wahlorgane und Wahlehrenämter
§ 9 KWO LSA – Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern
(1) Für den nach § 13 Abs. 4 KWG LSA zu gewährenden Ersatz des Aufwandes kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse je Sitzung und der Wahlvorstände für den Wahltag eine angemessene Pauschale gewährt werden.
(2) Inhaber von Wahlehrenämtern erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes.
(3) Ein in Ausübung des Ehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.