Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 82 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 10 – Schlussvorschriften

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 82 KWO LSA – Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft für die Kreiswahl, der Verbandsgemeindewahlleiter für die Verbandsgemeindewahl, der Gemeindewahlleiter für die Gemeindewahl

  1. 1.

    die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),

  2. 2.

    die Formblätter für die Übersichten über die zugelassenen Wahlvorschläge (Anlagen 12 und 13),

  3. 3.

    die Stimmzettel (Anlagen 14, 15 und 16),

  4. 4.

    die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 17),

  5. 5.

    die Wählbriefumschläge (Anlage 18) und

  6. 6.

    die Hauptzusammenstellungen (Anlagen 32 und 33).

Bei verbundenen Wahlen beschafft der Gemeindewahlleiter die Wahlscheinvordrucke, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge für alle Wahlen.

(2) Die Gemeinde beschafft die für die Wahlvorstände erforderlichen Vordrucke. Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt. Der Kreiswahlleiter kann für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden auf deren Kosten die Beschaffung der Vordrucke übernehmen.

(3) Für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke kann der Landeswahlleiter im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG LSA besondere Regelungen treffen.