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§ 75 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Ersatz von Vertretern, Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern und Ergänzungswahl

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 75 KWO LSA – Ersatz von Vertretern

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt den nächst festgestellten Bewerber, auf den ein Sitz übergeht, durch Zustellung und weist ihn auf die Vorschriften des § 43 KWG LSA hin. Der Zeitpunkt des Sitzüberganges bestimmt sich nach § 43 KWG LSA. Er teilt dies dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht öffentlich bekannt, auf welchen nächst festgestellten Bewerber der Sitz übergeht.

(2) Ist beim Freiwerden eines Sitzes für den nächst festgestellten Bewerber die Voraussetzung nach § 47 Abs. 1 oder 2 KWG LSA gegeben und ist sein Ausscheiden auch nicht nach § 48 KWG LSA festgestellt, so ist ihm vor der Feststellung des Sitzübergangs Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

(3) Bleibt ein Sitz nach § 47 Abs. 3 Satz 2 oder 3 KWG LSA unbesetzt, so teilt der Wahlleiter dies dem Vorsitzenden der Vertretung mit und macht es öffentlich bekannt.