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§ 54 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Wahlhandlung → Abschnitt 2 – Besondere Regelungen

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 54 KWO LSA – Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich den in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein besitzen, Gelegenheit geben, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand zu wählen.

(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt ein Wahllokal bereit. Der Bürgermeister richtet es her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe das Wahllokal aufsuchen können.

(3) § 51 Abs. 7 und 8 findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.