§ 27 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 3 – Wahlscheine
§ 27 KWO LSA – Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat ein Wahlberechtigter nach § 22 Abs. 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Der Vermerk wird bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde, nach diesem Zeitpunkt durch den Wahlvorsteher eingetragen.