§ 11 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 1 – Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahllokale
§ 11 KWO LSA – Allgemeine Wahlbezirke
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Mehrere Ortschaften einer Gemeinde können zu einem Wahlbezirk zusammengefasst werden.
(2) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen, dabei müssen die Grenzen der Wahlbereiche eingehalten werden. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirkes darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.