Kommunalwahlordnung (KWO)
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten → Erster Abschnitt – Wahlorgane
§ 1 KWO – Landeswahlleiter
(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom fachlich zuständigen Ministerium auf unbestimmte Zeit ernannt.
(2) Nach der Festsetzung des Wahltags macht das fachlich zuständige Ministerium die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschrift ihrer Dienststelle mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(3) Dem Landeswahlleiter obliegen die ihm durch das Kommunalwahlgesetz (KWG) und die Rechtsverordnungen nach § 76 KWG übertragenen Aufgaben. Er berät die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Landesverbände der Gemeinden und Städte sowie der Landkreise bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, stellt das Gesamtergebnis für das Land fest und macht die Gesamtergebnisse öffentlich bekannt.