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§ 98 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Wahl zur Regionalversammlung

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 98 KWO – Allgemeines

Auf die Wahl zur Regionalversammlung finden die Vorschriften des Dritten Teils über die Wahlen zu den Kreistagen entsprechende Anwendung.