§ 92 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen
§ 92 KWO – Feststellung des vorläufigen Ergebnisses für den Landkreis
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt aufgrund der Meldungen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter nach § 51 Abs. 3 das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl fest und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Sitze.