Gesetze

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§ 88 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 88 KWO – Zählung der Wählerinnen und Wähler

Die abgegebenen Stimmzettel, die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine sind für die Kreistagswahl gesondert von den für die Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmzetteln, Stimmabgabevermerken und Wahlscheinen zu zählen.