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§ 85 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 85 KWO – Wahlvorschläge

Die Wählbarkeitsbescheinigung nach § 24 Abs. 8 Nr. 2 des Kommunalwahlgesetzes für die Kreistagswahl stellt auch im Fall des § 63 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Gemeinde aus, in der die Wahlbewerberin oder der Wahlbewerber zur Zeit der Einreichung des Wahlvorschlags wohnt. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter darf jedoch die Wählbarkeitsbescheinigung erst dann ausstellen, wenn ihr oder ihm entsprechende Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterinnen oder der Gemeindewahlleiter der Gemeinden desselben Landkreises vorliegen, in denen die oder der Betreffende in der Zeit gewohnt hat, die an dem Halbjahreszeitraum in der derzeitigen Wohngemeinde fehlt.