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§ 84 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 84 KWO – Wahlschein

(1) In den Sonderfällen des § 63 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ist für die Ausstellung eines Wahlscheins zur Kreistagswahl die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Gemeinde zuständig, in deren Wählerverzeichnis die oder der zur Kreistagswahl Wahlberechtigte nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes eingetragen ist oder einzutragen wäre.

(2) Die gemeinsamen Wahlscheine für die Kreistagswahl und gleichzeitig stattfindenden Wahlen sind zu registrieren; dabei muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten.