§ 84 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen
§ 84 KWO – Wahlschein
(1) In den Sonderfällen des § 63 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ist für die Ausstellung eines Wahlscheins zur Kreistagswahl die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Gemeinde zuständig, in deren Wählerverzeichnis die oder der zur Kreistagswahl Wahlberechtigte nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes eingetragen ist oder einzutragen wäre.
(2) Die gemeinsamen Wahlscheine für die Kreistagswahl und gleichzeitig stattfindenden Wahlen sind zu registrieren; dabei muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten.