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§ 8 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Dritter Abschnitt – Wählerverzeichnis und Wahlschein

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 KWO – Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 4 öffentlich bekannt,

  1. 1.

    von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,

  2. 2.

    dass bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,

  3. 3.

    dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

  4. 4.

    wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,

  5. 5.

    wie durch Briefwahl gewählt wird.