Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 71 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 71 KWO – Stimmabgabe

(1) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher haben dafür Sorge zu tragen, dass Stimmzettel für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl nur an solche Personen ausgehändigt werden, die für diese Wahl wahlberechtigt sind.

(2) Innerhalb desselben Wahlbezirks ist die Stimmabgabe für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl einheitlich in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.