Gesetze

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§ 68 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 KWO – Wahlschein

Die gemeinsamen Wahlscheine für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen und gleichzeitig stattfindenden Wahlen sind zu registrieren; dabei muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten.