§ 67 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten
§ 67 KWO – Wählerverzeichnis
(1) In den für die Wahl zum Gemeinderat gültigen Wählerverzeichnissen sind auch die für die Wahl zum Ortsrat oder Bezirksrat Wahlberechtigten aufzuführen. Darauf weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in ihrer oder seiner Bekanntmachung nach § 8 hin.
(2) Die Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 12 ist für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen gesondert auszustellen.