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§ 67 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 67 KWO – Wählerverzeichnis

(1) In den für die Wahl zum Gemeinderat gültigen Wählerverzeichnissen sind auch die für die Wahl zum Ortsrat oder Bezirksrat Wahlberechtigten aufzuführen. Darauf weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in ihrer oder seiner Bekanntmachung nach § 8 hin.

(2) Die Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 12 ist für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen gesondert auszustellen.