§ 66 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten
§ 66 KWO – Wahlbekanntmachung
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist in ihrer oder seiner Bekanntmachung nach § 2 darauf hin, dass am Tag der Gemeinderatswahl auch die Wahlen zu den Ortsräten oder Bezirksräten in den Gemeindebezirken oder Stadtbezirken der Gemeinde stattfinden.