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§ 66 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 66 KWO – Wahlbekanntmachung

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist in ihrer oder seiner Bekanntmachung nach § 2 darauf hin, dass am Tag der Gemeinderatswahl auch die Wahlen zu den Ortsräten oder Bezirksräten in den Gemeindebezirken oder Stadtbezirken der Gemeinde stattfinden.