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§ 60 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Siebter Abschnitt – Wahlanfechtung, Wiederholungswahl

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 60 KWO – Wiederholungswahl

(1) Ist die Wiederholung der Wahl durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport angeordnet, so sind die Wahlvorbereitungen insoweit neu zu treffen, als dies nach den Entscheidungen im Wahlanfechtungsverfahren erforderlich ist.

(2) Bei Wiederholung der Wahl wird aufgrund desselben Wählerverzeichnisses und nach denselben Wahlvorschlägen wie bei der für ungültig erklärten Wahl gewählt. Ist jedoch die Wiederholung der Wahl wegen Mängel des Wählerverzeichnisses oder der Wahlvorschläge angeordnet, so ist für die Wiederholungswahl im ersteren Fall ein neues Wählerverzeichnis aufzustellen. Im letzteren Fall sind neue Wahlvorschläge einzureichen. Statt der Neuaufstellung des Wählerverzeichnisses kann in geeigneten Fällen das bestehende Wählerverzeichnis nach dem Stand der Wahlberechtigten zur Zeit der Wiederholung der Wahl berichtigt werden.

(3) Die Wahlbezirke dürfen nicht geändert werden.

(4) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, werden zur Stimmabgabe bei der Wiederholungswahl nur dann zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass sie den Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, auf den sich die Wiederholungswahl erstreckt.

(5) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, bei der oder dem die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wahlscheins vorliegen, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn die Wiederholungswahl sich auf mehrere Wahlbezirke erstreckt. Entsprechendes gilt für die Briefwahl.

(6) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung auch auf die Wiederholungswahl Anwendung.