§ 53 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 53 KWO – Verteilung der Gemeinderatssitze
Nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses in der Gemeinde verteilt der Gemeindewahlausschuss die Gemeinderatssitze nach den Vorschriften der §§ 41 und 42 des Kommunalwahlgesetzes und der §§ 54 und 55.