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§ 50a KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50a KWO – Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirks

(1) Bevor die Wahlurne geöffnet wird, öffnet ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge öffnet ein Mitglied des Wahlvorstands und entnimmt die Stimmzettel den Stimmzettelumschlägen und legt sie uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe zu jeder Wahl im Wahlscheinverzeichnis. Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Wahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Nr. 2 bis 8 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes).

(3) Der Wahlvorstand hat bei der Behandlung der Wahlbriefe besonders darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis stets gewahrt bleibt.