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§ 48 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 KWO – Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl

(1) Bei der Mehrheitswahl werden die folgenden Stapel gebildet

  1. 1.

    Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme,

  2. 2.

    wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, ein Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden ist, in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, welche die Stimmzettel mit zweifelsfrei gültigen Stimmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter. Diese prüfen die Stimmzettel und sagen zu jedem Stimmzettel laut an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber Stimmen abgegeben worden sind. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2). Diese Unterlagen werden ihr oder ihm hierzu von der Beisitzerin oder dem Beisitzer, die oder der sie in Verwahrung hat, übergeben. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.

(4) Danach zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen und Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern zugefallenen Stimmen werden in einer Zählliste verzeichnet.

(5) Die Form der Zählliste wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter bestimmt.

(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welche Bewerberinnen und Bewerber gültige Stimmen abgegeben worden sind. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welche Bewerberin oder welchen Bewerber die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.

(7) Die Zähllisten sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und den beiden Beisitzerinnen und Beisitzern, die sie geführt haben, zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(8) Für die Zählung der Stimmen gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 46 und 47 entsprechend.