§ 47 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 47 KWO – Ermittlung des Wahlergebnisses bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen
(1) Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen ist für eine gesicherte Aufbewahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt werden, zu sorgen.
(2) Die Zahl der leer abgegebenen Stimmzettelumschläge und die Zahl der Stimmen, die wegen der Beschaffenheit des Stimmzettelumschlages für ungültig erklärt sind, sind für alle Wahlen maßgebend. Sind die Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Stimmzettelumschlages ungültig, so ist der Stimmzettelumschlag dem Stimmzettel für die Gemeinderatswahl beizufügen und auf die anderen Stimmzettel ein entsprechender Vermerk zu setzen.