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§ 44 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 KWO – Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Der Wahlvorstand ermittelt unverzüglich nach Abschluss der Wahlhandlung in öffentlicher Sitzung das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk.

(2) Erweist sich aus besonderen Gründen eine Unterbrechung als notwendig, so hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher alle Unterlagen in Gegenwart des beschlussfähigen Wahlvorstands unter Verschluss zu nehmen und so lange sicher aufzubewahren, bis das Prüfungs- und Zählverfahren fortgesetzt wird. Bevor die Prüfung oder Zählung fortgesetzt wird, ist der Verschluss in Anwesenheit des beschlussfähigen Wahlvorstands zu entfernen. In der Wahlniederschrift sind die Gründe für eine Unterbrechung an der für Besonderheiten während der Ermittlung des Ergebnisses vorgesehenen Stelle anzugeben.