Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 KWO – Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken nach § 1 Abs. 3 wird jede oder jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, die oder der einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein hat.

(2) Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlvorstands bestellt werden.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet den Wahlraum her.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. Die Wahlzeit ist so zu bemessen, dass sämtliche für den Wahlraum in Betracht kommenden wahlberechtigten Insassen der Einrichtung wählen können.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen und Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 36 Abs. 1 und § 33 Abs. 4 bis 7. Dabei muss auch bettlägerigen Wählerinnen und Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.