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§ 29 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 KWO – Ausstattung der Wahlräume

(1) In jedem Wahlraum ist ein genügend großer Tisch für den Wahlvorstand aufzustellen. Außerdem sind weitere Tische oder Pulte mit Schutzvorrichtungen (Wahlkabinen) aufzustellen, die so beschaffen sein müssen, dass die Wählerinnen und Wähler unbeobachtet ihre Stimmzettel kennzeichnen und falten können. Zu diesem Zweck können auch Nebenräume benutzt werden, die jedoch mit dem Wahlraum verbunden sein müssen und nur durch ihn zugänglich und von ihm aus zu übersehen sind.

(2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte bereitliegen.

(3) In jedem Wahlraum muss ein Abdruck des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und bei Verwendung von Wahlgeräten ein Abdruck der Wahlgeräteverordnung zu jedermanns Einsicht ausliegen. Diese Abdrucke brauchen die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten.