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§ 26 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 KWO – Ausstattung des Wahlvorstands

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übergibt vor Beginn der Wahlhandlung den Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern der einzelnen Wahlbezirke

  1. 1.

    das Wählerverzeichnis mit Abschlussbescheinigung nach Anlage 5,

  2. 2.

    das Verzeichnis über die nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ausgestellten Wahlscheine (§ 12 und § 16 Abs. 2),

  3. 3.

    Stimmzettel in genügender Anzahl,

  4. 4.

    Vordrucke für die Wahlniederschrift,

  5. 5.

    eine genügende Anzahl von Zähllisten bei Mehrheitswahl,

  6. 6.

    das notwendige Schreib-, Pack- und Siegelmaterial,

  7. 7.

    einen Abdruck des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und, bei Verwendung von Wahlgeräten, einen Abdruck der Wahlgeräteverordnung.