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§ 23 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 KWO – Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Gemeindewahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge fest. Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Gemeindewahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Erweckt der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe den Eindruck, als handele es sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so erhält der Wahlvorschlag den Namen der Spitzenbewerberin oder des Spitzenbewerbers auf der Gebietsliste der betreffenden Wählergruppe als Name; die Kurzbezeichnung entfällt.

(4) Der Gemeindewahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(5) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 17 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Gemeindewahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(6) Für die Übersendung der zugelassenen Wahlvorschläge und einer Abschrift der Niederschrift gilt § 19 Abs. 9 Satz 2 entsprechend.

(7) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlbeschwerdeausschuss einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

(8) Die oder der Vorsitzende des Wahlbeschwerdeausschusses lädt die Beschwerdeführerinnen, Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Beteiligten und der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(9) Der Wahlbeschwerdeausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.