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§ 2 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 KWO – Wahlbekanntmachung

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 18 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter darauf hin,

  1. 1.

    dass im Fall der Verhältniswahl jede Wählerin und jeder Wähler eine Stimme hat und im Fall der Mehrheitswahl jede Wählerin und jeder Wähler doppelt so viele Stimmen hat, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind,

  2. 2.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

  3. 3.

    welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

  4. 4.

    in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

  5. 5.

    dass jede oder jeder Wahlberechtigte ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten unzulässig ist,

  6. 5a.

    dass eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

  7. 6.

    dass nach § 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.

(2) Diese Bekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 18 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Es ist der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen zu verschiedenen kommunalen Vertretungsorganen und Wahlen nach dem fünften Teil des Kommunalwahlgesetzes je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen deutlich als Muster gekennzeichnet sein.