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§ 126 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Achter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 126 KWO – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter im Amtsblatt des Saarlandes, durch die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Gemeinden und Gemeindeverbände in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt sind.

(2) Der Inhalt der nach dem Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 25 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 58 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Amtszeit zu löschen.