§ 125 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Siebter Teil – Gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
§ 125 KWO – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk
Ist der Wahlvorstand für die Kommunalwahlen mit dem Wahlvorstand für die gleichzeitig durchgeführten Wahlen identisch, hat die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse der Wahl der höheren Ebene Vorrang. Die Ergebnisse der Wahlen nach dem fünften Teil des Kommunalwahlgesetzes sind vor den Ergebnissen der allgemeinen Kommunalwahlen zu ermitteln.