§ 123 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Siebter Teil – Gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
§ 123 KWO – Wahlraum, Wahlurne
(1) Gleichzeitig stattfindende Wahlen finden im selben Wahlraum statt.
(2) Für die Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz ist eine eigene Wahlurne zu verwenden.