§ 121 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Siebter Teil – Gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
§ 121 KWO – Wahlbezirke, Wahlorgane
(1) Die Wahlbezirke der gleichzeitig stattfindenden Wahlen müssen übereinstimmen.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können zu Mitgliedern der Wahlorgane für die Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.