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§ 121 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Siebter Teil – Gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 121 KWO – Wahlbezirke, Wahlorgane

(1) Die Wahlbezirke der gleichzeitig stattfindenden Wahlen müssen übereinstimmen.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können zu Mitgliedern der Wahlorgane für die Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.