§ 115 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Fünfter Teil – Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors → Fünfter Abschnitt – Abwahl
§ 115 KWO – Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel enthält den Text der Entscheidung über die Abwahl in Form einer Frage und für die Beantwortung der Frage mit einem "Ja" oder "Nein" jeweils einen Kreis zur Kennzeichnung durch die Wählerin oder den Wähler entsprechend dem Muster der Anlage 7e.
(2) Stimmzettel sind in weißer Farbe herzustellen.