§ 103 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Fünfter Teil – Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses
§ 103 KWO – Wahlschein, Briefwahl
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann einen Wahlschein für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors und zugleich den Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragen. Der Wahlschein wird entsprechend dem Muster der Anlage 6 erteilt. Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein erteilt, aus dem hervorgeht, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht.