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§ 5 KWKG 2002
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KWKG 2002
Gliederungs-Nr.: 754-18
Normtyp: Gesetz

§ 5 KWKG 2002 – Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498).

(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden hocheffizienten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen sind:

  1. 1.

    kleinen KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und

  2. 2.

    Brennstoffzellen-Anlagen.

Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht mehr den Anforderungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entspricht oder wenn eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird. Die bestehende KWK-Anlage muss nicht stillgelegt werden.

(2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 2 Megawatt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die Anlage hocheffizient ist und keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus Anlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte KWK-Anlage oder die Ersatzanlage hocheffizient ist. Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Für neue hocheffiziente KWK-Anlagen, die eine bestehende KWK-Anlage ersetzen und ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen werden, gelten die Regelungen zum Verbot der Verdrängung einer bestehenden Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(4) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen Komponenten zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet werden, wenn die nachgerüstete Anlage eine elektrische Leistung von mehr als 2 Megawatt hat, hocheffizient ist und ab dem 19. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen wird, sofern keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. Im Hinblick auf die Verdrängung gelten die entsprechenden Regelungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3.