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§ 68a KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

XII. – Schlussvorschriften

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 68a KWG LSA – Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine sind Ausschlussfristen. Sie verlängern und ändern sich auch nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode die in diesem Gesetz bestimmten Fristen und Termine durch Verordnung abzukürzen.

(3) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen die vorgeschriebenen Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.