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§ 55 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

X. – Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Einwohnerantrag

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 55 KWG LSA – Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen

Die Durchführung der Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen nach dem Kommunalverfassungsgesetz obliegt der Gemeinde. Auf sie finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates mit Ausnahme der §§ 50 bis 53 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt ein besonderes Verzeichnis der Anhörungsberechtigten, in welches die Bürger eingetragen werden, die in dem von der Gebietsänderung unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Sind nur die Bürger eines Gemeindeteiles anzuhören, kann der Bürgermeister einen Beamten der Gemeinde mit seiner Vertretung im Vorsitz des Wahlausschusses beauftragen. Für mehrere an dem selben Tag durchzuführende Anhörungen sind der Wahlausschuss und der Wahlvorstand dieselben. Sind weniger als 100 Bürger anhörungsberechtigt, kann der Gemeinderat die Abstimmungszeit verkürzen; sie muss jedoch mindestens drei Stunden betragen. Der Stimmzettel enthält die vom Gemeinderat beschlossene Frage und die Antwortmöglichkeiten "ja" und "nein". Im Fall des § 18 Abs. 3 und 5 des Kommunalverfassungsgesetzes kann die Kommunalaufsichtsbehörde den Zeitpunkt für die Anhörung der Bürger bestimmen.